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Satzung des Coaching-Netzwerks

(10.12.24 In Bearbeitung – Erst nach der notariellen Freigabe gültig)

Präambel
Das Coaching-Netzwerk e.V. versteht sich als unabhängige, professionelle Plattform für Coaches, Trainerinnen, Beraterinnen sowie weitere Fachleute aus dem Bereich des Coachings und der Personalentwicklung. Der Verein, hervorgegangen aus der Initiative von Markus Röder, Andreas Ermertz und weiteren Gründungsmitgliedern, verfolgt das Ziel, Coaching als wirksame Entwicklungsmaßnahme für Einzelpersonen, Teams und Organisationen zu fördern, Qualitätsstandards zu etablieren und einen fachlichen Austausch zwischen Mitgliedern zu ermöglichen. Dabei stehen ethische Grundsätze, methodische Exzellenz und kontinuierliche Professionalisierung im Mittelpunkt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Coaching-Netzwerk e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Professionalität, Qualität und Weiterentwicklung im Bereich Coaching und verwandter Tätigkeitsfelder. Der Verein bietet Coaching-Expertise für Unternehmen an.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Entwicklung, Festlegung und Verbreitung von Qualitätsstandards und ethischen Richtlinien für Coaching und damit verbundene Dienstleistungen.
  • Die Durchführung von Fachveranstaltungen, Seminaren, Workshops und Tagungen zur beruflichen Weiterentwicklung der Mitglieder.
  • Die Förderung des Erfahrungsaustauschs und der Vernetzung zwischen Mitgliedern, Fachverbänden, Bildungseinrichtungen und Interessierten.
  • Die Unterstützung von Forschungsprojekten und Publikationen zum Thema Coaching.
  • Die Förderung einer breiten öffentlichen Wahrnehmung und Akzeptanz von Coaching als professionelle Dienstleistung.
  • Das Angebot für Unternehmen von professionellem Coaching mit einem Coaching-Team.

§ 3 Zweckmäßigkeit
(1) Der Verein ist in erster Linie auf Zusammenarbeit optimiert.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zielen des Vereins nahestehen.
(2) Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

  • Ordentliche Mitglieder: Coaches, Trainerinnen, Beraterinnen sowie andere Fachleute im Coaching- bzw. Personalentwicklungsbereich.
  • Senior Coaches: Personen, welche das Coaching Netzwerks als Coaches, Trainer oder Berater in wirtschaftlicher Form nach Außen zu Unternehmen hin vertreten.
  • Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder dessen Zweck verdient gemacht haben.
    (3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Angeboten des Vereins teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (sofern sie ordentliche Mitglieder sind), sowie die weiteren Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Ordnungen sowie den Ethik-Kodex des Vereins einzuhalten und den Vereinszweck aktiv zu fördern.
(3) Seniorcoaches sind in Projekte für Unternehmen eingebunden und können anteilig am Umsatz dafür entlohnt werden.
(4) Seniorcoaches sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein ausschließlich im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder zu handeln. Insbesondere ist es ihnen untersagt, ihnen über den Verein bekannt gewordene Kundendaten, Kundenkontakte oder -anfragen eigenständig für eigene, private oder wirtschaftliche Zwecke außerhalb der Vereinsaktivitäten zu nutzen oder weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung ist der Verein berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 € zu erheben. Darüber hinaus behält sich der Verein vor, gegebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. Der Austritt muss für die Mitgliedschaft für das nächste Jahr bis mindestens 1 Monat vor Jahresende (Stichtag 30.Nov) schriftlich oder per Email an das Netzwerk gesendet werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung, den Ethik-Kodex oder die Vereinsinteressen vorliegt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über Einsprüche gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Evtl. eingerichtete Ausschüsse oder Beiräte

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Tagesordnung, Ort und Zeit schriftlich oder elektronisch einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • Die Entscheidung über Berufungen bei Ausschlüssen.
  • Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertretung und weiteren bis zu drei Vorstandsmitgliedern. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder und ihre Aufgabenverteilung können in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden.
(2) Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt, soweit im Vereinsregister nicht anders eingetragen.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder Beiräte einsetzen.

§ 11 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Änderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus umsetzen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Entwicklung im Bereich Coaching oder verwandter Tätigkeiten.
(3) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Vorstandsschaft, soweit sie nicht in der Satzung geregelt ist.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.